5449). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung zunächst insofern an, als dass die Zivilklägerin 2 die Anzahlung an die Versicherungssumme nicht aufgrund eines durch den Beschuldigten 2 hervorgerufenen Irrtums an letzteren ausrichtete, sondern vielmehr aufgrund des anwaltlichen Drucks seitens der Verteidigung (vgl. dazu das Schreiben der Zivilklägerin 2 vom 2. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft, wonach die Anzahlung von CHF 50‘000.00 aufgrund des auf ihren Schadeninspektor ausgeübten Drucks geleistet worden sei [pag. 4666] sowie das Schreiben von Rechtsanwalt