4953]), wobei das erstinstanzliche Urteil in diesen beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenüber dem Beschuldigten 2 bejahte die Vorinstanz demgegenüber einen Anspruch der Zivilklägerin 2 gestützt auf Art. 62 OR und verurteilte den Beschuldigten 2 zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 (pag. 5183, S. 125 Urteilsbegründung). Die Zivilklägerin 2 beantragte oberinstanzlich mit Schreiben vom 13. Juni 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 5388 ff.). Der Beschuldigte 2 seinerseits verlangte die Abweisung der Zivilklage (vgl. pag. 5449).