25. Zivilklage Zivilklägerin 2 Hinsichtlich der Forderung der Zivilklägerin 2, die den Ersatz der an den Beschuldigten 2 ausbezahlten Akonto-Versicherungsleistung von CHF 50’000.00 verlangte, hielt die Vorinstanz fest, dass eine Deliktshaftung entfalle (vgl. pag. 5183, S. 125 Urteilsbegründung). Sie wies die Zivilklage gegen den Beschuldigten 1 und N.________ folglich ab (Lit. A. Ziff. V.3. und Lit. B. Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 4949 und pag. 4953]), wobei das erstinstanzliche Urteil in diesen beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.