Dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach die Zerstörung des Mobiliars von M.________ auf die Explosion zurückzuführen sei, der Beschuldigte 2 aber nicht für diese und damit auch nicht für den daraus entstandenen Schaden hafte (vgl. pag. 5469), ist entgegen zu halten, dass die versicherte Gefahr gemäss den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Zivilklägerin 1 «Feuer» ist, mithin sowohl Brand, als auch Explosion und Implosion davon umfasst werden (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin F.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.