74 vom 20. September 2012, wonach diesem CHF 26‘000.00 ausbezahlt wurden [pag. 4636]). Dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach die Zerstörung des Mobiliars von M.________ auf die Explosion zurückzuführen sei, der Beschuldigte 2 aber nicht für diese und damit auch nicht für den daraus entstandenen Schaden hafte (vgl. pag.