Von einer nicht hinreichenden Begründung oder Bezifferung der Zivilklage der Zivilklägerin 1 i.S.v. Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO kann damit nach Auffassung der Kammer nicht die Rede sein. Als Folge des Brandereignisses vom 1. Mai 2012 bezahlte die Zivilklägerin 1 als Versichererin an die beiden Geschädigten W.________ (GmbH) (die W.________ (GmbH) war Mieterin der Lagerhalle an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) und führte dort ihren Betrieb [Büro, Werkstatt und Lager]) und X.________ (X.________ seinerseits hatte seinen Hausrat bei der W.________ (GmbH) in einem Teil der Lagerhalle eingelagert)