4638) wiederum alle der Brandstiftung beschuldigten Personen namentlich aufgeführt sind. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei gesamthafter Würdigung der beiden Schreiben der Zivilklägerin 1 sowie der verfahrensleitenden Verfügung vom 5. September 2016 auf der Hand liegt, was die Zivilklägerin 1 beantragt, nämlich die adhäsionsweise Verurteilung aller drei genannten Personen zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von insgesamt CHF 92‘500.00. Damit unterscheidet sich die «Klage» der Zivilklägerin 1 im Übrigen nur unwesentlich von derjenigen der Zivilklägerin 3. Von einer nicht hinreichenden Begründung oder Bezifferung der Zivilklage der Zivilklägerin 1 i.S.v.