Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Begründung aus den folgenden Gründen als überspitzt formalistisch: Im Gesuch vom 31. August 2016 um Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 4633) erwähnte die Zivilklägerin 1 in der Betreffzeile sowohl den Beschuldigten 1, als auch N.________ und den Beschuldigten 2 namentlich. Zudem nahm die Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Bezifferung der Ansprüche auf das Schreiben vom 26. März 2014 an die Staatsanwaltschaft (pag. 4090) Bezug, womit die Zivilansprüche zuhanden der Staatsanwaltschaft geltend gemacht worden seien. In diesem Schreiben wiederum erwähnte