5459) bzw. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. die Ausführungen im Parteivortrag, pag. 5462) beantragen, der Beschuldigte 2 seinerseits die Abweisung der Zivilklage (vgl. pag. 5449). Die Unvollständigkeit der Zivilklage erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass nicht ersichtlich sei, gegen wen sich die Klage richte. Namentlich sei im Schreiben vom 26. März 2014 (pag. 4090) nur der Beschuldigte 1 genannt, der Vermerk «und evtl. weitere Beschuldigte» sei zu ungenau (vgl. pag. 5182, S. 124 Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Begründung aus den folgenden Gründen als überspitzt formalistisch: