73 CHF 92'500.00 Schadenersatz, inkl. Zins (vgl. pag. 5462 f.), wobei die Kammer auf die Berufung, soweit den Antrag auf Verurteilung zur Bezahlung von Zins betreffend, nicht eintrat (vgl. dazu die Ausführungen unter I.6.3. Zivilklägerin 1 hiervor). Der Beschuldigte 1 liess in der oberinstanzlichen Verhandlung die Abweisung der Zivilklage, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (vgl. die gestellten Anträge, pag. 5459) bzw. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. die Ausführungen im Parteivortrag, pag.