In der Gesamtschau ist ausserdem die Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren angesichts der Vielzahl der Delikte, der Tatsache, dass gegen mehrere Tatverdächtige ermittelt werden musste, und auch vor dem Hintergrund, dass – wie bei einem Indizienprozess üblich – zahlreiche Editionen gemacht und ausgewertet werden mussten, angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit zu verneinen. V. Zivilpunkt