Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass es während der gesamten Verfahrensdauer nie zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen oder der Vorbereitung der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung in einer Grössenordnung kam, welche eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen würde. In der Gesamtschau ist ausserdem die Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren angesichts der Vielzahl der Delikte, der Tatsache, dass gegen mehrere Tatverdächtige ermittelt werden musste, und auch vor dem Hintergrund, dass – wie bei einem Indizienprozess üblich – zahlreiche Editionen gemacht und ausgewertet werden mussten, angemessen.