Im Übrigen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich gerade in Bezug auf den Beschuldigten 2, welcher im Unterschied zum Beschuldigten 1 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügte, nicht um einen Haftfall handelte. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass es während der gesamten Verfahrensdauer nie zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen oder der Vorbereitung der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung in einer Grössenordnung kam, welche eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen würde.