Auch die benötigte Dauer von rund neun Monaten für die Erstellung der vom 28. August 2017 datierenden, 129 Seiten umfassenden schriftlichen Urteilsbegründung, lässt sich angesichts des Aktenumfangs, der Komplexität der Sachverhalte und der rechtlichen Schwierigkeiten noch rechtfertigen. Im Übrigen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich gerade in Bezug auf den Beschuldigten 2, welcher im Unterschied zum Beschuldigten 1 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügte, nicht um einen Haftfall handelte.