4293/1 ff.]). Rund fünf Monate nach Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz fand sodann vom 21. bis am 24. November 2016 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (vgl. pag. 4787 ff.); auch diese Zeitspanne ist angesichts der notwendigen Organisation der Verhandlung (Terminabsprache mit Parteien) sowie der erforderlichen Vorbereitungen durch das Gericht (Studium der umfangreichen Akten, Abklärungen) ohne Weiteres angebracht.