Auch darf bei der Prognosestellung die Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht ausser Acht gelassen werden. Es darf erwartet werden, dass sie Wirkung zeigen und den Beschuldigten 2 von weiteren Straftaten abhalten wird. Unter diesen Umständen kann für die Geldstrafe nicht einfach eine Schlechtprognose gestellt werden. Im Gegenteil, es macht spezialpräventiv sogar Sinn, an dieser Stelle – quasi im Sinne einer Mischrechnung – für die Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit nicht auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB), sondern auf 3 Jahre festzusetzen ist.