Auch ist evident, dass es bei allen vorliegend zu sanktionierenden Taten (auch beim Brandereignis vom 1. Mai 2012) letztlich immer ums Geld ging und der Beschuldigte 2 in dieser Beziehung keine Hemmungen zu haben scheint. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum Beschuldigten 1, der rechtskräftig zu einer teilbedingten Gesamtgeldstrafe verurteilt wurde – nicht vorbestraft ist. Auch darf bei der Prognosestellung die Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht ausser Acht gelassen werden.