71 Im Zusammenhang mit der ohnehin unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe stellt sich die Frage der Prognose nicht; für die Geldstrafe hat deshalb eine erstmalige Prüfung der Bewährungsaussichten zu erfolgen. Abgesehen davon, dass das neue hängige Strafverfahren nicht wirklich für eine erfolgte Umkehr im Leben des Beschuldigten 2 spricht, ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass Tatumstände und Charakter des Beschuldigten 2 Zweifel an einer guten Prognose aufkommen lassen.