5439 Z. 13 ff.). Davon sind ein Pauschalabzug von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin (15%) und die beiden Kinder des Beschuldigten 2 (15% bzw. 12.5%) vorzunehmen, woraus ein abzurundender Grundtagessatz von CHF 95.31 resultiert. Damit ist der Beschuldigte 2 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 23‘400.00, zu verurteilen.