Vorliegend legt die Kammer die Tagessatzhöhe aufgrund der Einkommenssituation des Beschuldigten 2 auf CHF 90.00 fest. Konkret geht die Kammer gestützt auf die aktuellen Angaben gegenüber der Polizei von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten 2 von CHF 5‘500.00 und von einem solchen seiner Ehefrau von CHF 3‘250.00 aus (vgl. dazu das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. Juni 2018, pag. 5412 f., sowie die Bestätigung durch den Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5439 Z. 13 ff.).