22.3.5. Tagessatzhöhe Der Tagessatz wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Richter steht ein weiter Ermessensspielraum offen und Schätzungen sind unumgänglich (TRECHSEL/KELLER in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 9 zu Art. 34). Vorliegend legt die Kammer die Tagessatzhöhe aufgrund der Einkommenssituation des Beschuldigten 2 auf CHF 90.00 fest.