StGB in 10 Jahren. Im vorliegenden Fall tritt die Verfolgungsverjährung demnach im September 2022 ein, zwei Drittel der Frist werden erst im Frühjahr 2019 abgelaufen sein. Ausserdem ist in casu eine Strafmilderung bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschuldigte 2 in der Zeit seit der Tat (Deliktszeitraum der ungetreuen Geschäftsbesorgung von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012) gerade nicht wohl verhalten hat, wie die neue hängige Strafuntersuchung bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen einschlägiger Delikte (BM 17 41229) zeigt.