48 sowie BSK StGB-WIPRÄCHT- IGER/KELLER, N 42 zu Art. 48). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Vorliegend sind noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen: Ungetreue Geschäftsbesorgung wird in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Damit verjährt die Strafverfolgung für das Delikt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB in 10 Jahren.