Die Kammer veranschlagt für die ungetreue Geschäftsbesorgung eine Einzelstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend 140 Tagessätze, asperierenderweise zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Rechtsanwältin D.________ machte in Bezug auf den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei zwingend eine Strafmilderung vorzunehmen, zumal im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien (vgl. pag. 5458). Gemäss Art.