22.3.2. Asperation Beim Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung geht die Kammer ebenfalls noch von einem leichten Tatverschulden aus. Der Beschuldigte 2 als Gesellschafter und Geschäftsführer förderte in keiner Weise den wirtschaftlichen Erfolg «seiner» Gesellschaft, der P.________ (GmbH). Er verbrauchte insbesondere das Stammkapital in der Höhe von CHF 20‘000.00, aber auch alle weiteren Geldzuflüsse für private Zwecke, so dass die P.________ (GmbH) schliesslich Konkurs anmelden musste. Die Kammer veranschlagt für die ungetreue Geschäftsbesorgung eine Einzelstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe.