69 waren und es deshalb nicht darauf abstellte. Der Versuch des Beschuldigten 2, den Prozessausgang mittels falscher Zeugenaussagen zu beeinflussen, ist aber dennoch verwerflich. Das Tatverschulden ist zwar noch leicht, aber auch nicht zu bagatellisieren. Der Kammer scheint dafür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.