307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Somit ist aufgrund der abstrakt schwereren Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB von der Anstiftung zu falschem Zeugnis als schwererem Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte 1 machte die falschen Aussagen in einem Aberkennungsprozess, in welchem es immerhin um einen namhaften Betrag in der Höhe von CHF 50‘000.00 ging. Der Beschuldigte 2 seinerseits stiftete ihn dazu an.