22.3.1. Einsatzstrafenbildung Für die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis und ungetreuer Geschäftsbesorgung ist bei einzelner Betrachtung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung je eine Geldstrafe auszufällen. Damit liegen gleichartige Strafen vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.22.1. Vorbemerkungen betreffend Strafart hiervor). Anstiftung zu falschem Zeugnis wird gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art.