Auch diese Komponenten sind neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 ist durchschnittlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Aufgrund der neutral zu qualifizierenden Täterkomponenten ergibt sich somit keine Änderung am auszufällenden Strafmass. 22.3. Mit Geldstrafe zu sanktionierende Delikte