5439 Z. 29 ff.].). Ausserdem machte sich der Beschuldigte 2 per 1. Juni 2018 gemäss seinen Angaben mit seiner neuen Einzelfirma AW.________ erneut selbständig (pag. 5439 Z. 31 und Z. 34 f.). Der Beschuldigte 2 verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was erwartet werden darf. Er ist nicht geständig, sondern streitet sämtliche ihm vorgeworfenen Taten wider jede Evidenz ab. Dies darf zwar nicht straferhöhend gewertet werden, umgekehrt kann ihm mangels Zeigen von Einsicht und Reue aber auch kein entsprechender «Rabatt» gewährt werden. Auch diese Komponenten sind neutral zu gewichten.