Ausserdem hält die Kammer fest, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 nach wie vor angespannt erscheinen, dieser Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht und angeblich erst per 1. August 2018 wieder eine neue Anstellung hat (vgl. pag. 5413, vgl. dazu allerdings auch die Aussagen des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er bezüglich der neuen Anstellung noch in Verhandlung sei wegen Provisionszuschlägen und leistungsbasierten Zahlungen und er den Arbeitsvertrag deshalb noch nicht unterschrieben habe [pag. 5439 Z. 29 ff.