diese sind neutral zu gewichten. Insbesondere ist der Beschuldigte 2 nicht vorbestraft, hingegen ist auch gegen ihn ein neues Verfahren wegen Betrugs bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (BM 17 41229) hängig (vgl. pag. 5421). Ausserdem hält die Kammer fest, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 nach wie vor angespannt erscheinen, dieser Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht und angeblich erst per 1. August 2018 wieder eine neue Anstellung hat (vgl. pag.