22.2.3. Fazit Tatkomponentenstrafe Damit sind für die beiden Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs gleichartige Strafarten auszufällen, womit nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Konkret ist die Einsatzstrafe von 40 Monaten für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs um 8 Monate zu erhöhen, womit die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe 48 Monate beträgt.