So wurde ihm insbesondere auf Drängen seines damaligen Verteidigers hin eine «freiwillige» Zahlung in der Höhe von CHF 50‘000.00 ausgerichtet (vgl. pag. 4663 ff. und pag. 4666). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nur eine geringe Reduktion um 2 auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Dieser ist aufgrund des engen Zusammenhangs des Delikts zum Schuldspruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung lediglich im Umfang von 8 Monaten, d.h. mit einem reduzierten Faktor, zu asperieren.