Wie unter IV.21.2.3. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug hiervor bereits ausgeführt, steht vorliegend ein zehn Mal so hoher Deliktsbetrag von CHF 200‘000.00 im Raum, was sich straferhöhend auswirkt und für das vollendete Delikt eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lassen würde. Es blieb vorliegend beim Versuch, wobei der Beschuldigte 2 gegenüber der Versicherung aber alles unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen. So wurde ihm insbesondere auf Drängen seines damaligen Verteidigers hin eine «freiwillige» Zahlung in der Höhe von CHF 50‘000.00 ausgerichtet (vgl. pag.