__ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5457). Das Tatverschulden insgesamt ist nicht zu bagatellisieren, mit Blick auf den grossen Strafrahmen ist die Strafe aber auch beim Anstifter im Bereich eines gerade noch leichten Verschuldens festzusetzen. Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten aufgrund der Tatkomponenten erscheint als angemessen.