Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist und sich damit nicht straferhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte 2 aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte, wird bereits durch die für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs auszusprechende Sanktion abgegolten (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.19.2.2. Versuchter Betrug hiernach sowie auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5457).