Die beschriebene Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs spricht für eine erhebliches Mass an krimineller Energie und wirkt sich spürbar straferhöhend aus. Die subjektiven Tatkomponenten (Willensrichtung, Beweggründe, Vermeidbarkeit) wirken sich allesamt neutral aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist und sich damit nicht straferhöhend auswirkt.