Der Verteidigerin des Beschuldigten 2 kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machte, allfällige Personen wären ohnehin höchstens durch die Explosion gefährdet worden, für welcher der Beschuldigte 2 aber nicht haftbar gemacht werden könne (vgl. pag. 5457). Wie unter II.14.2. Subsumtion ausgeführt, wurde durch die Feuersbrunst an sich bereits eine Gemeingefahr im Sinne einer abstrakten Gefährdung der umliegenden Gebäude herbeigeführt. Der Beschuldigte 2 beauftragte den Beschuldigten 1 und N.________ den Brand zu legen und verschaffte sich selber für die Tatzeit ein Alibi.