Dabei konnten der Beschuldigte 1 und N.________ entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5457) im Zeitpunkt der Zündung nicht wissen, ob sich in unmittelbarer Umgebung des Lagers Personen befanden, zumal sie sich im Innern des Lagerraumes befanden. Der Verteidigerin des Beschuldigten 2 kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machte, allfällige Personen wären ohnehin höchstens durch die Explosion gefährdet worden, für welcher der Beschuldigte 2 aber nicht haftbar gemacht werden könne (vgl. pag.