CHF 200‘000.00) sicher nicht als gering zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 5457) fällt damit die Anwendung der Privilegierung von Art. 221 Abs. 3 StGB vorliegend ausser Betracht. Zwar handelte es sich beim eigentlichen Brandobjekt «nur» um einen garageähnlichen Lagerschuppen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse hätte das Feuer aber auch auf das umliegende Areal übergreifen können, womit auch andere Gebäude, Fahrzeuge und Personen auf dem Areal selber bzw. auf der nahen Durchgangsstrasse zumindest abstrakt gefährdet waren. Dabei konnten der Beschuldigte 1 und N.______