22.2.1. Anstiftung zur Brandstiftung Wie bereits in Bezug auf den Beschuldigten 1 ist zunächst für die Brandstiftung als schwerstes Delikt (Strafdrohung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; Art. 221 Abs. 1 StGB) eine Einsatzstrafe auszufällen. In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten sind weitgehend die gleichen Überlegungen wie beim Beschuldigten 1 anzustellen. Auch wenn bei einer Brandstiftung natürlich noch weit grössere Schäden denkbar sind (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.