vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 354). Entsprechend sind vorliegend für die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis und ungetreuer Geschäftsbesorgung Geldstrafen auszufällen bzw. zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenzufassen, zumal auch die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegend zu bejahen sind (vgl. dazu IV.22.3. Mit Geldstrafe zu sanktionierende Delikte hiernach). 66 22.2. Mit Freiheitsstrafe zu sanktionierende Delikte