___ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5457). Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu führen, dass von vornherein eine unbedingte kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Vielmehr ist, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3.; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 354).