22.1. Vorbemerkungen betreffend Strafart Vorab hält die Kammer fest, dass der Verteidigerin des Beschuldigten 2 insofern beizupflichten ist, als dass vorliegend nicht mit der Begründung, eine Geldstrafe wäre beim Beschuldigten 2 nicht einbringlich, für alle Delikte gesamthaft eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden darf (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5457).