21.2.6. Fazit Strafmass Es bleibt aufgrund der Erwägungen hiervor in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 22. Beschuldigter 2