Somit hält die Kammer fest, dass sich die Täterkomponenten angesichts der Vorstrafen und der Delinquenz während hängigem Verfahren (und ohne dass dies durch einen Geständnisrabatt und/oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden könnte) insgesamt straferhöhend auswirken würden. Einer Erhöhung der Tatkomponentenstrafe wegen der negativ zu gewichtenden Täterkomponenten steht jedoch vorliegend das Verschlechterungsverbot entgegen.