bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Erhöhung der Strafempfindlichkeit (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 261 und N 263, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die vorliegend durchschnittliche Strafempfindlichkeit ist neutral zu gewichten. Somit hält die Kammer fest, dass sich die Täterkomponenten angesichts der Vorstrafen und der Delinquenz während hängigem Verfahren (und ohne dass dies durch einen Geständnisrabatt und/oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden könnte) insgesamt straferhöhend auswirken würden.