Der Verteidigung kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte, die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 sei beträchtlich erhöht (vgl. dazu pag. 5462). Weder die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 Vater von zwei minderjährigen Kindern ist, noch die Möglichkeit, dass er aufgrund des vorliegenden Urteils sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verwirkt haben könnte, begründet für sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Erhöhung der Strafempfindlichkeit (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 261 und N 263, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).