65 stanzlichen Hauptverhandlung, pag. 4826 Z. 8 ff.), hätte er sich doch auch von sich aus beim zuständigen Staatsanwalt melden können, wäre es ihm tatsächlich schon vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Anliegen gewesen, seine bisherigen Aussagen zu ändern bzw. «reinen Tisch zu machen». Der Verteidigung kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte, die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 sei beträchtlich erhöht (vgl. dazu pag.